Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
Lieferungen, Leistungen und die Entgegennahme von Angeboten durch die Firma X-Bike, Lehn & Kunert GbR erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten nach Einbeziehung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer neuen Übersendung oder Vereinbarung bedarf. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nur durch schriftliche Bestätigung durch den Auftragnehmer wirksam, nicht jedoch durch die Einbeziehung anderslautender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.

2. Vertragsschluss, Vertragsablehnung

(1) Der Vertrag über die bestellten Artikel kommt nicht durch Absenden der Bestellung durch den Kunden sondern erst durch die Auftragsbestätigung von X-Bike, Lehn & Kunert GbR zustande.

(2) X-Bike GbR behält sich weiterhin vor, Aufträge abzulehnen, bei deren Auftragsabwicklung Rechte Dritter verletzt werden oder gegen Gesetze verstoßen wird. In diesem Fall wird der Kunde über die Auftragsablehnung informiert.

3. Lieferung und Versand
(1) Die Einhaltung vereinbarter Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Vertragspartners, beispielsweise die Bereitstellung von Dateien im erforderlichen Format, voraus. Wurde als Zahlungsart Vorkasse vereinbart, so beginnt die Lieferzeit erst mit der Zahlung.

(2) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Für Transportverzögerungen übernimmt X-Bike, Lehn & Kunert GbR keine Haftung. Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch, wenn der Versand ausnahmsweise auf Kosten von X-Bike, Lehn & Kunert GbR erfolgt.

4. Gewährleistung, Mängel, Nachbesserung
(1) Der Vertragspartner hat einen offensichtlichen Mangel innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware anzuzeigen. Die Gewährleistung für nicht rechtzeitig angezeigte offensichtliche Mängel ist ausgeschlossen.

(2) Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht festzustellen sind, können nur innerhalb von einem Jahr seit Verlassen des Lieferwerks bei X-Bike, Lehn & Kunert GbR geltend gemacht werden.

(3) Hat die gelieferte Leistung einen Mangel oder fehlt ihr eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Vertragspartner zunächst nur eine Nacherfüllung verlangen. X-Bike, Lehn & Kunert GbR ist berechtigt, nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung auszuführen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Vertragspartner zur Minderung oder zum Rücktritt berechtigt.

(4) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Vertragspartner ohne Interesse ist.

5. Eigentumsvorbehalt und Aufrechnung
(1) Die Ware wird von X-Bike, Lehn & Kunert GbR unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleibt Eigentum von X-Bike, Lehn & Kunert GbR bis zur vollen Bezahlung der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner.

(2) Soweit die gelieferte Ware für den Weiterverkauf bestimmt ist, darf der Vertragspartner die gelieferte Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren entstehenden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt an X-Bike, Lehn & Kunert GbR zur Sicherung ab. Der Vertragspartner ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber X-Bike, Lehn & Kunert GbR vertragsgemäß erfüllt. Der Vertragspartner hat X-Bike, Lehn & Kunert GbR auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu nennen und X-Bike, Lehn & Kunert GbR alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie die notwendigen Unterlagen auszuhändigen.

(3) Sicherungsübereignung, Sicherungsverkäufe, Verpfändungen sowie anderweitige Verfügungen über die von X-Bike, Lehn & Kunert GbR gelieferte Vorbehaltsware bedürfen der Einwilligung.

(4) Das Recht zur Aufrechung steht dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche von X-Bike, Lehn & Kunert GbR unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Haftung
(1) Die Haftung von X-Bike, Lehn & Kunert GbR für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den nachfolgenden Haftungseinschränkungen unberührt.

(2) X-Bike, Lehn & Kunert GbR haftet uneingeschränkt für Pflichtverletzungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Im Übrigen haftet X-Bike, Lehn & Kunert GbR bei einfacher Fahrlässigkeit nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist. Wird eine nicht wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt, beschränkt sich die Haftung von X-Bike, Lehn & Kunert GbR auf den vorhersehbaren Schaden, der üblicherweise in vergleichbaren Fällen eintritt.

(3) Diese Bestimmungen gelten auch für die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von X-Bike, Lehn & Kunert GbR.

7. Schadensersatz

(1) Erklärt der Vertragspartner nach Vertragsschluss die Kündigung des Vertrages, so ist er verpflichtet, X-Bike, Lehn & Kunert GbR den wegen vorzeitiger Beendigung des Vertrages entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Der Schadensersatzanspruch ist sofort fällig. Als Schadensersatz kann X-Bike, Lehn & Kunert GbR unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 25% des Nettobetrages der Auftragsrechnungssumme verlangen. Dem Vertragspartner wird ausdrücklich gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Leipzig. Für den kaufmännischen Geschäftsverkehr wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Gerichtsstand des Amtsgerichts Eilenburg vereinbart.

9. Schriftform, Salvatorische Klausel
(1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformklausel.

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die ungültige Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Willen der Parteien und dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt.

 

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